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Fördermittel für Ferien

Viele der 16 Bundesländer gewähren Familien, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, Zuschüsse zur Familienerholung.

So unterschiedlich die Länder sind, so unterschiedlich sind die Förderungsarten und Antragsprozeduren. Auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse ist von Land zu Land unterschiedlich.

Vor Antritt der Reise kann entweder für jedes Kind oder für jedes Familienmitglied ein Zuschuss beantragt werden. Dies ist allerdings nur in dem Bundesland möglich, in dem die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat.

Die Anträge für diese Individualzuschüsse werden meist von den Wohlfahrts- und Familienverbänden auf Orts- oder Landesebene, von den örtlichen Jugend- oder Bezirksämtern, vereinzelt auch von den Trägern direkt bearbeitet. Zum Teil sind auch die Sozialministerien zuständig.

Einige Träger von Familienferienstätten haben einen eigenen Sozialfonds oder können über Spendenmittel kleine finanzielle Unterstützungen in besonderen Situationen weitergeben.

Am Ende des Beitrags findet ihr eine kleine Zusammenfassung. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie und Gewährleistung übernommen werden. Die Kurzportraits stammen direkt, auszugsweise von der landesspezifischen Web-Site.

Grundsätzlich gilt: Benutzt die jeweilige landesspezifische Web-Site und informiert euch dort, an der Quelle.

Hier ist die Hauptseite Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung

Klicke auf Förderungen um direkt auf das jeweilige Bundesland zuzugreifen:  Förderungen

Wichtig

Erst Fördermöglichkeiten und Förderzusagen checken! Dann Buchen !

FÖRDERUNG

Bayern:

Die Förderung des Freistaates Bayern wurde nach den Verbesserungen in den Jahren 2016 und 2020 ab 1. Mai 2023 erneut deutlich attraktiver ausgestaltet. Mit der neuerlichen Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Zuschussleistung werden mit dieser Förderung noch mehr Familien erreicht. Darüber hinaus sind Familienurlaube weiterhin ganzjährig in allen relevanten Familienferienstätten möglich.

Berlin:

Gefördert werden gemeinsame Erholungsaufenthalte von Berliner Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, in Familienferienstätten oder anderen vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland in Abhängigkeit vom Familiennettoeinkommen. Voraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat. Auf Förderung der Familienerholung besteht kein Rechtsanspruch.

Brandenburg:

Gefördert werden Erholungsaufenthalte für Familien mit Wohnsitz im Land Brandenburg. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist ein Aufenthalt in Familienferienstätten oder in anderen, für den Zweck der Familienerholung geeigneten und finanziell angemessenen Einrichtungen und Ferienunterkünften. Die Förderung ist im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einmal jährlich möglich.

Bremen:

Zuschüsse zu einer Familienerholung können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden. Gefördert werden Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr), die in der Stadt Bremen wohnen.

Mecklenburg-Vorpommern:

Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erfolgt pauschal eine Förderung pro Übernachtung und Familienmitglied in Höhe von 30 € für einen Zeitraum von mindestens 5 bis maximal 14 Tagen, ab dem 8. Tag sinkt der Zuschuss bis auf 15 €. Die zu fördernden Familien müssen bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen.

Niedersachsen:

Das Land fördert Erholungsurlaube für Familien mit mindestens einem teilnehmenden Kind. Ziel ist es, einkommensschwächeren und belasteten Familien einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Die Landesleistung ist deshalb vom Familieneinkommen abhängig.

Nordrhein-Westfalen:

Die Förderung richtet sich an interessierte Familien, insbesondere Alleinerziehende und kinderreiche Familien, aus Nordrhein-Westfalen mit geringem Einkommen sowie unabhängig vom Einkommen Familien mit pflegebedürftigen Kindern oder mindestens einem Familienmitglied mit Behinderung.

Rheinland-Pfalz:

Für das Land Rheinland-Pfalz ist die besondere Förderung der Familienerholung ein Gebot sozialer Gerechtigkeit und zugleich eine Maßnahme gezielter Familienförderung. Tatsächlich fällt es insbesondere jungen Mehrkindfamilien und Einelternfamilien mit häufig niedrigem Familieneinkommen, aber auch Familien mit einem behinderten Familienmitglied oft finanziell schwer, sich einen Familienurlaub zu leisten.

Saarland:

Antragsberechtigt sind im Saarland wohnhafte Familien sowie Alleinerziehende mit mindestens einem Kind. Zuschüsse können alle zwei Jahre gewährt werden. Der Zuschuss ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht

Sachsen:

Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird als für Familienerholung geeignet anerkannt werden.

Schleswig-Holstein:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen im Rahmen des Jugendferienwerkes für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche aus finanziell leistungsschwachen Familien sowie Familienurlaube für finanziell leistungsschwache Familien.

Thüringen:

Familien mit kleinem Geldbeutel können sich Ihren Heimaturlaub fördern lassen. Sie brauchen nur 20% des regulären Urlaubspreises für die Übernachtung und Verpflegung zahlen. Diese Förderung gilt bis Ende des Jahres 2023.

Nachtrag: Seit dem 01.03. 2024 fördert das Land Thüringen Familienurlaube in gemeinnützigen Häusern.

KEINE FÖRDERUNG

Baden-Württemberg:

Seit 2005 werden keine Landeszuschüsse mehr für Familienerholungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Hamburg:

Seit 2011 werden keine Landeszuschüsse mehr für Familienerholungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Hessen:

Derzeit stehen keine Zuschüsse für Familienerholungsmaßnahmen zur Verfügung.

Sachsen-Anhalt:

In Sachsen-Anhalt werden seit 2010 keine Zuschüsse zur individuellen Familienerholung mehr gewährt.

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